Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 89h

§ 89h – Übergangsvorschrift

(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, gilt die nachfolgende Übergangsvorschrift. (2) Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. Erfolgt die Bestimmung nach dem 30. Juni 1998, so sind § 86 Absatz 7, § 89b Absatz 3, die §§ 89d und 89g in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Regelung betrifft die Erstattung von Kosten für Jugendhilfe-Maßnahmen nach der Einreise.
  • Sie gilt für Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben.
  • Kosten, die vor dem 1. Juli 1998 erstattet werden, folgen den alten Vorschriften.
  • Wenn die Erstattungspflicht nach dem 30. Juni 1998 bestimmt wird, gelten die neuen Vorschriften.
  • Die neuen Vorschriften sind § 86 Absatz 7, § 89b Absatz 3, sowie die §§ 89d und 89g.